Statuten

                § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1) Der Verein führt den Namen "Komm-Mit-Ment" (abgeleitet vom Englischen commitment = Verpflichtung; im Sinne von "sich für andere verantwortlich fühlen, sich einbringen").
 
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung und ist nicht auf Gewinn gerichtet.
 
(3) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
 
 
 
 

§ 2 Zweck

 

 

 
Zweck ist die Forschung und Lehre im Bereich psychischer Störungen und der Gesundheitspflege auf Basis empirischer Studien zur Förderung der Allgemeinheit.
 
 
 
 

§ 3

 

Mittel zur Erreichung des Verwendungszwecks

 
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
 
(2) Als ideelle Mittel dienen:
  a) Vorträge, Diskussionsabende, Seminare, Symposien;
  b) Druck- und Medienwerke;
  c) Einrichtung einer Bibliothek, Datenbank.
  d) Wissenschaftliche Studien über Menschen, die sich in aktiver und eigenverantwortlicher Weise einem Team von Fachleuten anvertrauen (Komm-Mit), um mit Hilfe psychologischer Methoden (Ment) Widerstand gegen die Entwicklung bzw. das Fortschreiten von Krankheiten zu leisten sowie zur Förderung der Gesundheit beizutragen.
  e) Der Verein verfolgt im Sinne einer Verknüpfung von Theorie und Praxis die koordinierte und interdisziplinäre Aufarbeitung wissenschaftlicher Fragestellungen im Bereich der Klinischen und Gesundheitspsychologie.
 
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  a) Zuwendungen der öffentlichen Hand für Forschungsvorhaben;
  b) Erträgnisse aus unternehmerischen Tätigkeiten des Vereines, dies nur im Rahmen entbehrlicher und unentbehrlicher Hilfsbetriebe;
  c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Subventionen, Sponsoreinnahmen);
  d) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
 
 
 
 

§ 4

 

Mittelverwendung

 
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
 
 

§ 5

 

Arten der Mitgliedschaft

 
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
 
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
 
 
 
 

§ 6

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen und juristischen Personen werden.
 
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
 
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
 
(4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
 
 
 
 

§ 7

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.
 
(2) Der Austritt kann jederzeit durch Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
 
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
 
(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
 
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
 
 
 
 

§ 8

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
 
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins beeinträchtigt werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
 
 
 
 

§ 9

 

Vereinsorgane

 
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
 
 
 
 

§ 10

 

Die Generalversammlung

 
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
 
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluß des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
 
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
 
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
 
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
 
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
 
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
 
(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
 
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
 
 
 
 

§ 11

 

Aufgabenkreis der Generalversammlung

 
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Beschlußfassung über den Voranschlag;
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
d) Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
h) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
 
 
 
 

§ 12

 

Der Vorstand

 
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
 
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
 
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auch eine mehrfache Wiederwahl ist möglich.
 
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
 
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
 
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
 
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
 
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
 
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
 
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
 
 
 
 

§ 13

 

Aufgabenkreis des Vorstandes

 
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
 
 
 
 

§ 14

 

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 
(1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Mitteilungen des Vereines bedürfen zu ihrer rechtlichen Verbindlichkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
 
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
 
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
 
(4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
 
(5) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
 
(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
 
(7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
 
 
 
 

§ 15

 

Die Rechnungsprüfer

 
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Auch eine mehrfache Wiederwahl ist möglich.
 
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
 
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des § 14 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
 
 
 
 

§ 16

 

Das Schiedsgericht

 
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen.
 
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft, widrigenfalls bestimmt der Vorstand dieses Mitglied. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
 
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
 
 
 
 

§ 17

 

Auflösung des Vereines

     
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
 
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereines sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spenden-begünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z 1 lit d und e EStG 1988 zu verwenden.
 
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren. 

  

   

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